Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.12.2016

Außerkrafttretensdatum

01.01.2017

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 79,
  1. Absatz einsDie Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden und nicht zu den in Paragraph 2, bezeichneten Exekutionstiteln gehören (ausländische Exekutionstitel), setzt voraus, daß sie für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.
  2. Absatz 2Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist.

Anmerkung

1. ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995
2. jetzt § 406

Schlagworte

Exekutionsbewilligung

Im RIS seit

02.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40188009

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P79/NOR40188009

Navigation im Suchergebnis