Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zweiter Titel

Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden

Paragraph 79,
  1. Absatz einsDie Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden und nicht zu den in Paragraph 2, bezeichneten Exekutionstiteln gehören (ausländische Exekutionstitel), setzt voraus, daß sie für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.
  2. Absatz 2Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Exekutionsbewilligung

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038100

Alte Dokumentnummer

N2199549695J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P79/NOR12038100

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