Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zweiter Titel.

Execution auf Grund im Auslande errichteter

Acte und Urkunden.

Paragraph 79,

Auf Grund von Acten und Urkunden, die nicht zu den im Paragraph 2, bezeichneten Executionstiteln gehören, aber außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes errichtet und nach den daselbst geltenden gesetzlichen Bestimmungen executionsfähig sind, darf die Execution oder die Vornahme einzelner Executionshandlungen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nur dann und in dem Maße stattfinden, als die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch darüber erlassene, im Reichsgesetzblatte kundgemachte Regierungserklärungen verbürgt ist.

Anmerkung

Die Kundmachung erfolgt jetzt im Bundesgesetzblatt.

Schlagworte

Exekution, Akte, ausländische Exekutionstitel, exekutionsfähig, Exekutionshandlung

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021002

Alte Dokumentnummer

N2189616802T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P79/NOR12021002

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