Absatz einsEin Verwalter ist nur zu bestellen, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Er ist erst zu bestellen, sobald ein Kostenvorschuss zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters erlegt worden ist.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 79,
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
31.05.2021
10001700
NOR40233609