Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79,

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Sechster Titel
Verwalter in Exekutionssachen

Bestellung eines Verwalters

Paragraph 79,

  1. Absatz einsEin Verwalter ist nur zu bestellen, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Er ist erst zu bestellen, sobald ein Kostenvorschuss zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters erlegt worden ist.
  2. Absatz 2Dem betreibenden Gläubiger ist der Erlag eines Kostenvorschusses binnen einer mindestens vierwöchigen Frist zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters aufzutragen.
  3. Absatz 3Der Beschluss, mit dem ein Verwalter bestellt wird, ist nicht anfechtbar.
  4. Absatz 4Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Paragraphen 79 bis 84 auf den Zwangsverwalter anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233609