Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Sechster Titel
Verwalter in Exekutionssachen

Bestellung eines Verwalters

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Ein Verwalter ist nur zu bestellen, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Er ist erst zu bestellen, sobald ein Kostenvorschuss zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters erlegt worden ist.
  2. Absatz 2,Dem betreibenden Gläubiger ist der Erlag eines Kostenvorschusses binnen einer mindestens vierwöchigen Frist zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters aufzutragen.
  3. Absatz 3,Der Beschluss, mit dem ein Verwalter bestellt wird, ist nicht anfechtbar.
  4. Absatz 4,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Paragraphen 79 bis 84 auf den Zwangsverwalter anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233609