Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016

Text

Zweiter Titel

Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden und nicht zu den in Paragraph 2, bezeichneten Exekutionstiteln gehören (ausländische Exekutionstitel), setzt voraus, daß sie für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.
  2. Absatz 2,Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist.