Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Text

Zweiter Titel.

Execution auf Grund im Auslande errichteter

Acte und Urkunden.

Paragraph 79,

Auf Grund von Acten und Urkunden, die nicht zu den im Paragraph 2, bezeichneten Executionstiteln gehören, aber außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes errichtet und nach den daselbst geltenden gesetzlichen Bestimmungen executionsfähig sind, darf die Execution oder die Vornahme einzelner Executionshandlungen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nur dann und in dem Maße stattfinden, als die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch darüber erlassene, im Reichsgesetzblatte kundgemachte Regierungserklärungen verbürgt ist.