Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 282

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 282

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

01.01.2017

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Text

Einstellung des Verkaufsverfahrens

Paragraph 282,

  1. Absatz eins,In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens ist Paragraph 200, Ziffer 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß Paragraph 206, Absatz 1, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (Paragraph 285, Absatz 3).
  3. Absatz 3,Von der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.

Schlagworte

Einstellungsgrund

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009612

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P282/NOR40009612

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