Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 282

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

01.01.2017

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.

Text

Einstellung des Verkaufsverfahrens

Paragraph 282,

  1. Absatz eins,In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens ist Paragraph 200, Ziffer 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß Paragraph 206, Absatz 1, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (Paragraph 285, Absatz 3).
  3. Absatz 3,Von der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.