Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 282

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 282

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 282,

  1. Absatz eins,In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung und Aufschiebung eines Verkaufsverfahrens haben die Vorschriften der Paragraphen 200, Ziffer 3 und 4, 203 Absatz 2, und 206 Absatz 1, sinngemäße Anwendung zu finden.
  2. Absatz 2,Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß Paragraph 206, Absatz 1, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (Paragraph 285, Absatz 3).
  3. Absatz 3,Von der Einstellung oder Aufschiebung des Verkaufsverfahrens sind lediglich der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.

Schlagworte

Einstellungsgrund

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021208

Alte Dokumentnummer

N2189617008T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P282/NOR12021208

Navigation im Suchergebnis