(1)Absatz eins,In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind § 200 Z 3 und 4, § 203 Abs. 2 und § 206 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; § 200 Z 3 mit der Maßgabe, daß die Frist drei Monate beträgt.In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind Paragraph 200, Ziffer 3 und 4, Paragraph 203, Absatz 2 und Paragraph 206, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden; Paragraph 200, Ziffer 3, mit der Maßgabe, daß die Frist drei Monate beträgt.