Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 282

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 282

Inkrafttretensdatum

02.01.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Einstellung des Verkaufsverfahrens

Paragraph 282,

  1. Absatz eins,In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens ist Paragraph 200, Ziffer 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Versteigerung im Internet kommt es nicht auf den Beginn der Versteigerung, sondern auf die Abgabe von Geboten an.
  2. Absatz 2,Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß Paragraph 206, Absatz 1, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (Paragraph 285, Absatz 3).
  3. Absatz 3,Von der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.

Schlagworte

Einstellungsgrund

Im RIS seit

02.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187910

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P282/NOR40187910

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