Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 282

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Text

Einstellung des Verkaufsverfahrens

Paragraph 282,

  1. Absatz eins,In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind Paragraph 200, Ziffer 3 und 4, Paragraph 203, Absatz 2 und Paragraph 206, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden; Paragraph 200, Ziffer 3, mit der Maßgabe, daß die Frist drei Monate beträgt.
  2. Absatz 2,Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß Paragraph 206, Absatz 1, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (Paragraph 285, Absatz 3).
  3. Absatz 3,Von der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.