Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 249

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 249

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zweiter Titel.

Execution auf das bewegliche Vermögen.

Erste Abtheilung.

Execution auf körperliche Sachen.

Paragraph 249,

  1. Absatz eins,Die Execution auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.
  2. Absatz 2,Der Vollzugsauftrag umfasst auch den Auftrag zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.
  3. Absatz 2 a,Werden Gegenstände außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichts gepfändet oder wird dort ein Vermögensverzeichnis aufgenommen, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und das Verfahren dem zuständigen Exekutionsgericht zu überweisen.
  4. Absatz 3,Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Sonst ist der Beschluß, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.

Schlagworte

Exekutionsbewilligung, Fahrnisexekution, Abteilung, Exekution,
Beschluss

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2011

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041571

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P249/NOR40041571

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