Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 249
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Abs. 3 ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangt (vgl. § 415).
Text
Zweiter Titel.
Execution auf das bewegliche Vermögen.
Erste Abtheilung.
Execution auf körperliche Sachen.
§. 249.Paragraph 249,
(1)Absatz eins,Die Execution auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.
(2)Absatz 2,Der Vollzugsauftrag umfasst auch den Auftrag zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.
(2a)Absatz 2 a,Werden Gegenstände außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichts gepfändet oder wird dort ein Vermögensverzeichnis aufgenommen, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und das Verfahren dem zuständigen Exekutionsgericht zu überweisen.
(3)Absatz 3,Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Übersteigt die im vereinfachten Bewilligungsverfahren hereinzubringende Forderung an Kapital nicht 500 Euro und ist die Zahlung der hereinzubringenden Forderung aufgrund der Zustellung der Exekutionsbewilligung nicht zu erwarten, so kann der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten bei Vornahme der Pfändung zugestellt werden; Vollzugshandlungen können zugleich mit Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Ist die Exekution nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt worden, so ist der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.
Schlagworte
Exekutionsbewilligung, Fahrnisexekution, Abteilung, Exekution, Beschluss
Im RIS seit
18.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40124512