Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 249

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 249

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zweiter Titel.

Execution auf das bewegliche Vermögen.

Erste Abtheilung.

Execution auf körperliche Sachen.

Paragraph 249,

  1. Absatz eins,Die Execution auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.
  2. Absatz 2,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1996 in Kraft)
  3. Absatz 3,Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Sonst ist der Beschluß, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Fahrnisexekution, Exekutionsbewilligung, Vollzugsauftrag

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038113

Alte Dokumentnummer

N2199549708J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P249/NOR12038113

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