Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 249
Inkrafttretensdatum
01.10.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Zweiter Titel.
Execution auf das bewegliche Vermögen.
Erste Abtheilung.
Execution auf körperliche Sachen.
§. 249.Paragraph 249,
(1)Absatz eins,Die Execution auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.
(2)Absatz 2,(Anm.: tritt mit 1. 7. 1996 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1996 in Kraft)
(3)Absatz 3,Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Sonst ist der Beschluß, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 2,
BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Fahrnisexekution, Exekutionsbewilligung, Vollzugsauftrag
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038113
Alte Dokumentnummer
N2199549708J