Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 249

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 249

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zweiter Titel
Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung
Exekution auf bewegliche Sachen

Grundsatz

Paragraph 249,
  1. Absatz eins,Die Exekution auf bewegliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf bewegliche Sachen alle in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen. Die Exekutionsbewilligung erfasst auch Forderungen aus indossablen Papieren sowie solche, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist.
  2. Absatz 2,Der Vollzugsauftrag umfasst auch den Auftrag zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.

    Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 202,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)

  3. Absatz 3,Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Ist die Exekution nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt worden, so ist der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.

Schlagworte

Fahrnisexekution

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233759

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P249/NOR40233759

Navigation im Suchergebnis