Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 249

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Zweiter Titel.

Execution auf das bewegliche Vermögen.

Erste Abtheilung.

Execution auf körperliche Sachen.

Paragraph 249,

  1. Absatz eins,Die Execution auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.
  2. Absatz 2,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1996 in Kraft)
  3. Absatz 3,Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Sonst ist der Beschluß, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.