Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 48a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48a

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 48 a,

Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, über die Entscheidungsdokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter Instanz sowie der im Bereich der Justiz eingerichteten weisungsfreien Kollegialbehörden, soweit diese Entscheidungen von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist von den Bezirksgerichten hinsichtlich bestimmt bezeichneter Entscheidungen durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (Paragraph 15, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.

Im RIS seit

11.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40152363

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P48a/NOR40152363

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