§ 48a. Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, über die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch bei den Gerichten zweiter Instanz sinngemäß anzuwenden. Paragraph 48 a, Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, über die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch bei den Gerichten zweiter Instanz sinngemäß anzuwenden.