Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 48a

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48a

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 48 a,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 bis 4 und 6, 15 a Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, sind sinngemäß auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte anzuwenden, die in Rechtskraft erwachsen sind. Wurde die Entscheidung des Oberlandesgerichts durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abgeändert, so ist ausschließlich letztere zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      das erkennende Gericht die Nichtveröffentlichung einer Entscheidung in der Entscheidungsdokumentation Justiz anordnen kann, wenn andernfalls die Wahrung der Rechte von Beschuldigten und Opfern gefährdet wäre, und
    2. Ziffer 2
      Entscheidungen erst nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens veröffentlicht werden dürfen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 finden auf Entscheidungen der sonstigen Gerichte erster und zweiter Instanz sowie der im Bereich der Justiz eingerichteten Kollegialorgane Anwendung, die in Rechtskraft erwachsen und von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse sind.
  4. Absatz 4,Die Pseudonymisierung, die auch die Geschäftszahl erstinstanzlicher Entscheidungen umfasst, und die anschließende Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des organisatorisch zuständigen Oberlandesgerichts (Paragraph 42,) vorzunehmen. Das erkennende Gericht kann sich vorbehalten, vor der Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz die bereits erfolgte Pseudonymisierung zu prüfen, um sie gegebenenfalls zu ändern oder einen Beschluss nach Paragraph 15, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBI. Nr. 328 aus 1968, zu fassen. Die Beurteilung nach Absatz 3,, ob eine Entscheidung von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse ist, obliegt dem erkennenden Gericht.
  5. Absatz 5,Sofern dem nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen im Sinne des Artikel 23, Absatz eins, DSGVO entgegenstehen, haben die Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf die unentgeltliche Ausfolgung einer pseudonymisierten Kopie oder eines pseudonymisierten Ausdrucks jener nicht veröffentlichten rechtskräftigen Entscheidung, auf die von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft Bezug genommen wird. Zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Absatz 4,, die oder der auch die Pseudonymisierung und die anschließende Aufnahme der pseudonymisierten rechtskräftigen Entscheidung in die Entscheidungsdokumentation Justiz nach dieser Bestimmung vorzunehmen hat.
  6. Absatz 6,Auf Entscheidungen des Kartellgerichts sind die Absatz eins bis 4 nicht anzuwenden.

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40267236

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P48a/NOR40267236

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