(4)Absatz 4,Die Pseudonymisierung, die auch die Geschäftszahl erstinstanzlicher Entscheidungen umfasst, und die anschließende Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des organisatorisch zuständigen Oberlandesgerichts (§ 42) vorzunehmen. Das erkennende Gericht kann sich vorbehalten, vor der Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz die bereits erfolgte Pseudonymisierung zu prüfen, um sie gegebenenfalls zu ändern oder einen Beschluss nach § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBI. Nr. 328/1968 zu fassen. Die Beurteilung nach Abs. 3, ob eine Entscheidung von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse ist, obliegt dem erkennenden Gericht.Die Pseudonymisierung, die auch die Geschäftszahl erstinstanzlicher Entscheidungen umfasst, und die anschließende Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des organisatorisch zuständigen Oberlandesgerichts (Paragraph 42,) vorzunehmen. Das erkennende Gericht kann sich vorbehalten, vor der Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz die bereits erfolgte Pseudonymisierung zu prüfen, um sie gegebenenfalls zu ändern oder einen Beschluss nach Paragraph 15, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBI. Nr. 328 aus 1968, zu fassen. Die Beurteilung nach Absatz 3,, ob eine Entscheidung von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse ist, obliegt dem erkennenden Gericht.