Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48a
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
31.08.2013
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 48a.Paragraph 48 a,
(1)Absatz eins,Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, über die Entscheidungsdokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter Instanz, soweit sie von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden.Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, über die Entscheidungsdokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter Instanz, soweit sie von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden. (2)Absatz 2,Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist von den Bezirksgerichten hinsichtlich bestimmt bezeichneter Entscheidungen durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist von den Bezirksgerichten hinsichtlich bestimmt bezeichneter Entscheidungen durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (Paragraph 15, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR40020402