Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Text

Paragraph 48 a,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, über die Entscheidungsdokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter Instanz, soweit sie von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist von den Bezirksgerichten hinsichtlich bestimmt bezeichneter Entscheidungen durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (Paragraph 15, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.