Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
Beachte
Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist dieNach Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die
Neufassung des Abs. 2 anzuwenden, wenn das Datum der EntscheidungNeufassung des Absatz 2, anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung
der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
Text
§ 521a. (1) Richtet sich ein rechtzeitig erhobener Rekurs gegenParagraph 521 a, (1) Richtet sich ein rechtzeitig erhobener Rekurs gegen
einen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs. 1 Z 2 odereinen Aufhebungsbeschluß nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, oder
einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist,
so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen. Der Rekursgegner kann in diesen Fällen binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung des Rekurses bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. Der § 520 Abs. 1 letzter Satz und der § 464 Abs. 3 gelten sinngemäß.so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen. Der Rekursgegner kann in diesen Fällen binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung des Rekurses bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. Der Paragraph 520, Absatz eins, letzter Satz und der Paragraph 464, Absatz 3, gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Der Abs. 1 gilt im Fall des Abs. 1 Z 3 auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichts, für außerordentliche Revisionsrekurse jedoch mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 507, 507a, 507b und 508a ergeben.Der Absatz eins, gilt im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichts, für außerordentliche Revisionsrekurse jedoch mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 507, 507 a, 507 b und 508 a ergeben.