Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 521 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Paragraph 521 a, (1) Richtet sich ein rechtzeitig erhobener Rekurs gegen

  1. Ziffer eins
    einen Endbeschluß,
  2. Ziffer 2
    einen Aufhebungsbeschluß nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, oder
  3. Ziffer 3
    einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist,
so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen. Der Rekursgegner kann in diesen Fällen binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung des Rekurses bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. Der Paragraph 520, Absatz eins, letzter Satz und der Paragraph 464, Absatz 3, gelten sinngemäß.
  1. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichts, jedoch für außerordentliche Revisionsrekurse mit den Änderungen, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 508, Absatz 2 und 508 a ergeben.