Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 517
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2009
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der
verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht
eingelangt ist (vgl. Art. XVI Abs. 2,
BGBl. I Nr. 128/2004).
Text
§. 517.Paragraph 517,
(1)Absatz eins,Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 2 000 Euro, so kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:
wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde;
wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Processkosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde;
wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des §. 134 stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß §. 141 anfechtbar ist;wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 134, stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß Paragraph 141, anfechtbar ist;
wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde;
wenn über Prozeßkosten entschieden worden ist;
wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (§ 7 Abs. 3 EO).wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (Paragraph 7, Absatz 3, EO).
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 5 Z 3 bezeichneten Streitigkeiten.Absatz eins, gilt nicht für die im Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, bezeichneten Streitigkeiten.
Anmerkung
Sicherheit für Prozesskosten s. §§ 57 ff.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40057891