Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 517

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 517

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 517,

  1. Absatz eins,Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 2 000 Euro, so kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:
    1. Ziffer eins
      wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Processkosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde;
    3. Ziffer 3
      wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 134, stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß Paragraph 141, anfechtbar ist;
    4. Ziffer 4
      wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde;
    5. Ziffer 5
      wenn über Prozeßkosten entschieden worden ist;
    6. Ziffer 6
      wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (Paragraph 7, Absatz 3, EO).
  2. Absatz 2,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch vier, Ziffer 107, Litera b, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)

Anmerkung

Sicherheit für Prozeßkosten s. §§ 57 ff.
ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40022201

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P517/NOR40022201

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