Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 517

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 517

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 517,

  1. Absatz eins,Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 3 500 Euro, so kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:
    1. Ziffer eins
      wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Processkosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde;
    3. Ziffer 3
      wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 134, stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß Paragraph 141, anfechtbar ist;
    4. Ziffer 4
      wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde;
    5. Ziffer 5
      wenn über Prozeßkosten entschieden worden ist;
    6. Ziffer 6
      wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (Paragraph 7, Absatz 3, EO).
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für die im Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, bezeichneten Streitigkeiten.
  3. Absatz 3,Ein Kostenrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 50 Euro nicht übersteigt.

Anmerkung

Sicherheit für Prozesskosten siehe §§ 57 ff.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40279837

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P517/NOR40279837

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