Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 517
Inkrafttretensdatum
01.05.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2026
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt (vgl. Art. 39 Abs. 8,
BGBl. I Nr. 111/2010).
Text
§. 517.Paragraph 517,
(1)Absatz eins,Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 2 700 Euro, so kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:
wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde;
wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Processkosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde;
wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des §. 134 stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß §. 141 anfechtbar ist;wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 134, stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß Paragraph 141, anfechtbar ist;
wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde;
wenn über Prozeßkosten entschieden worden ist;
wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (§ 7 Abs. 3 EO).wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (Paragraph 7, Absatz 3, EO).
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 5 Z 3 bezeichneten Streitigkeiten.Absatz eins, gilt nicht für die im Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, bezeichneten Streitigkeiten.
(3)Absatz 3,Ein Kostenrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 50 Euro nicht übersteigt.
Anmerkung
1. Sicherheit für Prozesskosten siehe §§ 57 ff.
2. ÜR: Art. 16 Abs. 8,
BGBl. I Nr. 52/2009.
Im RIS seit
21.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40124573