Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 517

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der

verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht

eingelangt ist vergleiche Artikel römisch sechzehn, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,).

Text

Paragraph 517,

  1. Absatz eins,Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 2 000 Euro, so kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:
    1. Ziffer eins
      wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Processkosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde;
    3. Ziffer 3
      wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 134, stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß Paragraph 141, anfechtbar ist;
    4. Ziffer 4
      wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde;
    5. Ziffer 5
      wenn über Prozeßkosten entschieden worden ist;
    6. Ziffer 6
      wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (Paragraph 7, Absatz 3, EO).
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für die im Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, bezeichneten Streitigkeiten.