Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 517

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Paragraph 517,

  1. Absatz eins,Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 2 000 Euro, so kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:
    1. Ziffer eins
      wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Processkosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde;
    3. Ziffer 3
      wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 134, stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß Paragraph 141, anfechtbar ist;
    4. Ziffer 4
      wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde;
    5. Ziffer 5
      wenn über Prozeßkosten entschieden worden ist;
    6. Ziffer 6
      wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (Paragraph 7, Absatz 3, EO).
  2. Absatz 2,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch vier, Ziffer 107, Litera b, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)