Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 448

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 448

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Die Grenze des Abs. 1 beträgt ab 1.7.1993 100.000 S (Art. X Z 13
lit. c WGN 1989, BGBl. Nr. 343/1989), gleich der
bezirksgerichtlichen Wertgrenzen (siehe § 49 Abs. 1 JN, RGBl.
Nr. 111/1895).

Text

Mahnverfahren

Paragraph 448, (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 75 000 S nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (Paragraphen 548 bis 559).

  1. Absatz 2,Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Klage zurückzuweisen ist;
    2. Ziffer 2
      nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (Paragraph 269,) die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist.

Schlagworte

Amtswegiges Mahnverfahren (Obligatorisches Mahnverfahren)

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020587

Alte Dokumentnummer

N2189517624T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P448/NOR12020587

Navigation im Suchergebnis