Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 448
Inkrafttretensdatum
01.07.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.1993
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Die Grenze des Abs. 1 beträgt ab 1.7.1993 100.000 S (Art. X Z 13
lit. c WGN 1989,
BGBl. Nr. 343/1989), gleich der
bezirksgerichtlichen Wertgrenzen (siehe § 49 Abs. 1 JN, RGBl.
Nr. 111/1895).
Text
Mahnverfahren
§ 448. (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 75 000 S nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559).Paragraph 448, (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 75 000 S nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (Paragraphen 548 bis 559).
(2)Absatz 2,Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn
die Klage zurückzuweisen ist;
nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (§ 269) die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist.nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (Paragraph 269,) die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist.
Schlagworte
Amtswegiges Mahnverfahren (Obligatorisches Mahnverfahren)
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020587
Alte Dokumentnummer
N2189517624T