Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 448

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Beachte

Die Grenze des Absatz eins, beträgt ab 1.7.1993 100.000 S (Artikel römisch zehn, Ziffer 13

Litera c, WGN 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,), gleich der

bezirksgerichtlichen Wertgrenzen (siehe Paragraph 49, Absatz eins, JN, RGBl.

Nr. 111 aus 1895,).

Text

Mahnverfahren

Paragraph 448, (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 75 000 S nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (Paragraphen 548 bis 559).

  1. Absatz 2,Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Klage zurückzuweisen ist;
    2. Ziffer 2
      nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (Paragraph 269,) die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist.