- Ziffer einsdie Klage zurückzuweisen ist;
- Ziffer 2nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (Paragraph 269,) die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
Paragraph 448
01.07.1991
30.06.1993
Die Grenze des Absatz eins, beträgt ab 1.7.1993 100.000 S (Artikel römisch zehn, Ziffer 13
Litera c, WGN 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,), gleich der
bezirksgerichtlichen Wertgrenzen (siehe Paragraph 49, Absatz eins, JN, RGBl.
Nr. 111 aus 1895,).
Mahnverfahren
Paragraph 448, (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 75 000 S nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (Paragraphen 548 bis 559).