Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 448

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 448

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Mahnverfahren

Paragraph 448, (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 10 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (Paragraphen 548 bis 559).

  1. Absatz 2,Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Klage zurückzuweisen ist;
    2. Ziffer 2
      nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (Paragraph 269,) die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist;
    3. Ziffer 3
      der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 13, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Amtswegiges Mahnverfahren (Obligatorisches Mahnverfahren)

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40022193

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P448/NOR40022193

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