Mahnverfahren
§ 448. (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 100 000 S nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559).Paragraph 448, (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 100 000 S nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (Paragraphen 548 bis 559).
(2)Absatz 2,Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn
die Klage zurückzuweisen ist;
nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (§ 269) die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist.nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (Paragraph 269,) die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist.