(2)Absatz 2,Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung, er ertheilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, er vernimmt die Personen, welche zum Zwecke der Beweisführung auszusagen haben, und verkündet die Entscheidungen des Senates.