Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 180

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 180

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Processleitung.

1. Durch den Vorsitzenden.

Paragraph 180,

  1. Absatz eins,Die mündliche Verhandlung wird bei Gerichtshöfen von dem Vorsitzenden des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, geleitet.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung, er ertheilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, er vernimmt die Personen, welche zum Zwecke der Beweisführung auszusagen haben, und verkündet die Entscheidungen des Senates.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfende Erörterung finde, die Verhandlung aber auch nicht durch Weitläufigkeit und unerhebliche Nebenverhandlungen ausgedehnt und, soweit thunlich, ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde.

Schlagworte

Prozeßleitung, formelle (Abs. 2), materielle (Abs. 3)

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020313

Alte Dokumentnummer

N2189517350T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P180/NOR12020313

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