Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 180

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 180

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Processleitung.

1. Durch den Vorsitzenden.

Paragraph 180,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung, er erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, er vernimmt die Personen, die zum Zweck der Beweisführung auszusagen haben, und verkündet die Entscheidung des Senates.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende kann den Parteien auftragen, binnen einer ihnen gleichzeitig zu setzenden Frist Vorbringen zu erstatten, die als Beweismittel zu benützenden Urkunden und Augenscheinsgegenstände bei Gericht zu erlegen und den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift einzuvernehmender Zeugen bekannt zu geben. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne genügende Entschuldigung nicht fristgerecht nach, so kann dieses Vorbringen auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen oder die Unterlassung im Sinne des Paragraph 381, gewürdigt werden.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfende Erörterung finde, die Verhandlung aber auch nicht durch Weitläufigkeit und unerhebliche Nebenverhandlungen ausgedehnt und, soweit thunlich, ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Schlagworte

Prozeßleitung, formelle (Abs. 2), materielle (Abs. 3), Prozessleitung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40030169

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P180/NOR40030169

Navigation im Suchergebnis