Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 180

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 180

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Processleitung.

1. Durch den Vorsitzenden.

Paragraph 180,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung, er erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, er vernimmt die Personen, die zum Zweck der Beweisführung auszusagen haben, und verkündet die Entscheidung des Senates.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende kann den Parteien auftragen, binnen einer ihnen gleichzeitig zu setzenden Frist Vorbringen zu erstatten, die als Beweismittel zu benützenden Urkunden in Urschrift oder Abschrift und Augenscheinsgegenstände bei Gericht zu erlegen oder zur mündlichen Verhandlung mitzubringen und den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift einzuvernehmender Zeugen bekannt zu geben. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne genügende Entschuldigung nicht fristgerecht nach, so kann dieses Vorbringen auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen oder die Unterlassung im Sinne des Paragraph 381, gewürdigt werden.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfende Erörterung finde, die Verhandlung aber auch nicht durch Weitläufigkeit und unerhebliche Nebenverhandlungen ausgedehnt und, soweit thunlich, ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde.

Schlagworte

Prozeßleitung, formelle (Abs. 2), materielle (Abs. 3), Prozessleitung

Im RIS seit

15.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40243647

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P180/NOR40243647

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