Absatz eins,Die mündliche Verhandlung wird bei Gerichtshöfen von dem Vorsitzenden des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, geleitet.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 180
01.01.1898
31.12.2002
Processleitung.
1. Durch den Vorsitzenden.
Paragraph 180,