Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 24

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,In der Plenarversammlung der Kammermitglieder werden
    1. Ziffer eins
      der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung (jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren) sowie die Rechnungsprüfer (für eine Amtsdauer von zwei Jahren) durch alle Kammermitglieder,
    2. Ziffer 2
      die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte (für eine Amtsdauer von vier Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte,
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (für eine Amtsdauer von zwei Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter und
    4. Ziffer 4
      die Delegierten zur Vertreterversammlung (Paragraph 39,) aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses (für eine Amtsdauer von vier Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte
    gewählt.
  2. Absatz eins a,In der Plenarversammlung der Kammermitglieder jener Rechtsanwaltskammern, die an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmen, werden ferner
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft aus dem Kreis der Rechtsanwälte (für eine Amtsdauer von fünf Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und
    2. Ziffer 2
      das Mitglied der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (für eine Amtsdauer von zwei Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter
    gewählt.
  3. Absatz 2,In die in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Funktionen können nur in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Kammermitglieder gewählt werden. Sofern davon abgesehen für die jeweilige Funktion nichts anderes angeordnet ist, ist jedes Kammermitglied aktiv und passiv wahlberechtigt. Nicht wählbar sind Kammermitglieder während des Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung (Paragraph 34, Absatz 2,) oder während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Paragraph 32,). Eine bereits gewählte Person scheidet mit dem Eintritt eines Ruhens aus dem Amt aus.
  4. Absatz 3,Die Wahlen nach Absatz eins und eins a erfolgen in geheimer Wahl während der Plenarversammlung mittels Stimmzettel. Sofern das die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorsieht, kann das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl (Paragraph 24 a,) ausgeübt werden. Bei den Wahlen nach Absatz eins, Ziffer eins, sind die von Rechtsanwaltsanwärtern abgegebenen Stimmen so zu gewichten, dass jeweils zwei Stimmen von Rechtsanwaltsanwärtern der Stimme eines Rechtsanwalts entsprechen; mit Ausnahme der Abstimmungen nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, über die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer und der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, sowie der Beschlussfassung über die Umlagenordnung nach Paragraph 51, gilt Entsprechendes bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung.
  5. Absatz 4,Die abgegebenen Stimmzettel sind getrennt nach den einzelnen Wahlen (Absatz eins und eins a) sowie getrennt nach Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern zu sammeln. Die Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung zu erfolgen. Soweit sich dieser selbst einer Wahl stellt, ist hinsichtlich der Aufsicht über die Auszählung der Stimmen für diese Wahl Paragraph 27, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 5,Für die Wahl zum Präsidenten und zum Präsidenten-Stellvertreter ist die absolute Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erzielt, so gelangen diejenigen Personen, die im ersten Wahlgang die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl. Die Anzahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig.
  7. Absatz 6,Für die Wahl zum Rechnungsprüfer und zum Prüfungskommissär zur Rechtsanwaltsprüfung sowie die Wahl in eine der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Absatz eins a, angeführten Funktionen ist die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich, die hinsichtlich der betreffenden Funktion abgegeben wurden.

Anmerkung

1. ÜR: Art. 10, Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
2. EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020; Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2026

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40280256

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P24/NOR40280256

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