Absatz eins,In der Plenarversammlung der Kammermitglieder werden
- Ziffer einsder Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung (jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren) sowie die Rechnungsprüfer (für eine Amtsdauer von zwei Jahren) durch alle Kammermitglieder,
- Ziffer 2die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte (für eine Amtsdauer von vier Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte,
- Ziffer 3die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (für eine Amtsdauer von zwei Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter und
- Ziffer 4die Delegierten zur Vertreterversammlung (Paragraph 39,) aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses (für eine Amtsdauer von vier Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte
gewählt.