Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 24, (1) Der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl mittelst Stimmzettel aus der Mitte der Kammermitglieder in deren Plenarversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt.

  1. Absatz 2Wird dieß weder bei dem ersten noch zweiten Wahlgange erzielt, so gelangen diejenigen, welche im zweiten Wahlgange die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl.
  2. Absatz 3Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012463

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P24/NOR40012463

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