Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz einsIn der Plenarversammlung der Kammermitglieder werden
    1. Ziffer eins
      der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter, die dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und die Rechnungsprüfer durch alle Kammermitglieder,
    2. Ziffer 2
      die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte,
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter und
    4. Ziffer 4
      die Delegierten zur Vertreterversammlung (Paragraph 39,) aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte
    gewählt.
  2. Absatz 2In die in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Funktionen können nur in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Kammermitglieder gewählt werden.
  3. Absatz 3Die Wahlen nach Absatz eins, erfolgen in geheimer Wahl während der Plenarversammlung mittels Stimmzettel. Sofern das die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorsieht, kann das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl (Paragraph 24 a,) ausgeübt werden. Bei den Wahlen nach Absatz eins, Ziffer eins, sind die von Rechtsanwaltsanwärtern abgegebenen Stimmen so zu gewichten, dass jeweils zwei Stimmen von Rechtsanwaltsanwärtern der Stimme eines Rechtsanwalts entsprechen.
  4. Absatz 4Die abgegebenen Stimmzettel sind getrennt nach den einzelnen Wahlen (Absatz eins,) sowie getrennt nach Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern zu sammeln. Die Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung zu erfolgen. Soweit sich dieser selbst einer Wahl stellt, ist hinsichtlich der Aufsicht über die Auszählung der Stimmen für diese Wahl Paragraph 27, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Für die Wahl zum Präsidenten und zum Präsidenten-Stellvertreter ist die absolute Mehrheit der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erzielt, so gelangen diejenigen Personen, die im ersten Wahlgang die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl. Die Anzahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig.
  6. Absatz 6Für die Wahl zum Rechnungsprüfer und zum Prüfungskommissär zur Rechtsanwaltsprüfung sowie die Wahl in eine der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Funktionen ist die einfache Mehrheit der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich, die hinsichtlich der betreffenden Funktion abgegeben wurden.

Anmerkung

ÜR: Art. 10 und Art. 11 § 3, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Im RIS seit

23.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40153589

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P24/NOR40153589

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