Beachte
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 2013, G 31/2013-10, G 32-33/2013-8, V 20-28/2013-4, dem Bundeskanzler zugestellt am 16. Juli 2013, unter Spruchpunkt I. zu Recht erkannt:
„1. In § 24 Abs. 3 letzter Satz Rechtsanwaltsordnung,
RGBl. Nr. 96/1868 in der Fassung
BGBl. I Nr. 141/2009, wird die Wortfolge “; Entsprechendes gilt bei einer im Rahmen einer Plenarversamm-lung vorgenommenen Abstimmung“ als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Die im Spruchpunkt I.1. genannte Wortfolge ist auf die am 11. Juni 2013 beim Verfassungsge-richtshof anhängigen Verfahren, bei denen Verordnungen präjudiziell sind, die unter Anwendung der im Spruchpunkt I.1. genannten Wortfolge erzeugt wurden, nicht mehr anzuwenden.“
Anmerkung
ÜR: Art. 10 und Art. 11 § 3,
BGBl. I Nr. 141/2009;
ÜR: Art. 11 § 15,
BGBl. I Nr. 141/2009.
Im RIS seit
05.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013