Absatz 2Wird dieß weder bei dem ersten noch zweiten Wahlgange erzielt, so gelangen diejenigen, welche im zweiten Wahlgange die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl.
Rechtsanwaltsordnung
RGBl.Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 474/1990
Paragraph 24,
01.01.1991
31.12.2009
Paragraph 24, (1) Der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl mittelst Stimmzettel aus der Mitte der Kammermitglieder in deren Plenarversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt.