Absatz 2,Wird dieß weder bei dem ersten noch zweiten Wahlgange erzielt, so gelangen diejenigen, welche im zweiten Wahlgange die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl.
Rechtsanwaltsordnung
RGBl.Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 474/1990
Paragraph 24
01.01.1991
31.12.2009
Paragraph 24, (1) Der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl mittelst Stimmzettel aus der Mitte der Kammermitglieder in deren Plenarversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt.