Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung des Landtages für Wien
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 58/2001
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
16.07.2011
Außerkrafttretensdatum
04.12.2023
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsZulässig sind kurze Fragen aus dem Bereich der Vollziehung des Landes. Dem Fragerecht unterliegen sowohl Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung als auch der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten. Eine an ein zuständiges Mitglied der Landesregierung gerichtete Anfrage ist ferner nur zulässig, wenn ihr Gegenstand in den sachlichen Wirkungsbereich des Befragten fällt. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
(2)Absatz 2Die Anfragen sind dem Landesamtsdirektor im Wege der Magistratsdirektion spätestens am vierten Tag vor der Sitzung des Landtages, in der die Frage aufgerufen werden soll, bis 12 Uhr zu übermitteln und von diesem dem Befragten unverzüglich weiterzuleiten. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(3)Absatz 3Über die Zulassung gemäß Abs. 1 und, sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt, die Reihung von Fragen entscheidet der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz.Über die Zulassung gemäß Absatz eins, und, sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt, die Reihung von Fragen entscheidet der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023
Gesetzesnummer
20000310
Dokumentnummer
LWI40005843