Landesrecht konsolidiert Wien

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Geschäftsordnung des Landtages für Wien § 33

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/2001 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2025

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

08.05.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz einsZulässig sind kurze Fragen aus dem Bereich der Vollziehung des Landes. Dem Fragerecht unterliegen sowohl Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung als auch der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten. Das Fragerecht besteht auch in Bezug auf die Ausübung der Eigentümerrechte an Unternehmen, an denen das Land mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Eine an ein zuständiges Mitglied der Landesregierung gerichtete Anfrage ist ferner nur zulässig, wenn ihr Gegenstand in den sachlichen Wirkungsbereich des Befragten fällt. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
  2. Absatz 2Die Anfragen sind dem Landesamtsdirektor im Wege der Magistratsdirektion spätestens am vierten Tag vor der Sitzung des Landtages, in der die Frage aufgerufen werden soll, bis 12 Uhr zu übermitteln und von diesem dem Befragten unverzüglich weiterzuleiten. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
  3. Absatz 3Über die Zulassung von Fragen entscheidet der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz. Der Präsident hat die Nichtzulassung einer Frage in der Präsidialkonferenz mündlich zu begründen und darüber den Landtag am Beginn der Sitzung zu informieren.
  4. Absatz 4Das Recht auf die erste Anfrage kommt am Beginn der Wahlperiode einem Abgeordneten der wahlwerbenden Partei (Fraktion) zu, die die niedrigste Anzahl an Abgeordneten stellt. Die weiteren für diese Fragestunde eingelangten Anfragen werden nach dem Rotationsprinzip (Paragraph 19, Absatz 2,) gereiht und aufgerufen. In der Folge (in den nächsten Fragestunden) wechseln das Recht auf die erste Anfrage und die weitere Reihung entsprechend dem Rotationsprinzip (Paragraph 19, Absatz 2,) von einem Abgeordneten der Fraktion, die die niedrigste Anzahl an Abgeordneten stellt, zu einem Abgeordneten der Fraktion mit der zweitniedrigsten Anzahl an Landtagsabgeordneten, von einem Abgeordneten der Fraktion mit der zweitniedrigsten Anzahl an Landtagsabgeordneten zu einem Abgeordneten der Fraktion, die die drittniedrigste Anzahl an Landtagsabgeordneten stellt usw. in aufsteigender Reihenfolge. Nachdem ein Abgeordneter der Fraktion mit der höchsten Anzahl an Abgeordneten das Recht auf die erste Anfrage in einer Fragestunde hatte, beginnt die Rotation wieder neu zu laufen. Bei gleicher Mandatsstärke zweier oder mehrerer Fraktionen ist Paragraph 19, Absatz 2, sechster Satz anzuwenden. Liegen mehrere Anfragen von Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei (Fraktion) für eine Fragestunde vor, so entscheidet der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz welche dieser Fragen aufgerufen wird. In einer Fraktionsvereinbarung kann anderes bestimmt werden.

Im RIS seit

12.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40017490

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2001/58/P33/LWI40017490

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