(4)Absatz 4Das Recht auf die erste Anfrage kommt am Beginn der Wahlperiode einem Abgeordneten der wahlwerbenden Partei (Fraktion) zu, die die niedrigste Anzahl an Abgeordneten stellt. Die weiteren für diese Fragestunde eingelangten Anfragen werden nach dem Rotationsprinzip (§ 19 Abs. 2) gereiht und aufgerufen. In der Folge (in den nächsten Fragestunden) wechseln das Recht auf die erste Anfrage und die weitere Reihung entsprechend dem Rotationsprinzip (§ 19 Abs. 2) von einem Abgeordneten der Fraktion, die die niedrigste Anzahl an Abgeordneten stellt, zu einem Abgeordneten der Fraktion mit der zweitniedrigsten Anzahl an Landtagsabgeordneten, von einem Abgeordneten der Fraktion mit der zweitniedrigsten Anzahl an Landtagsabgeordneten zu einem Abgeordneten der Fraktion, die die drittniedrigste Anzahl an Landtagsabgeordneten stellt usw. in aufsteigender Reihenfolge. Nachdem ein Abgeordneter der Fraktion mit der höchsten Anzahl an Abgeordneten das Recht auf die erste Anfrage in einer Fragestunde hatte, beginnt die Rotation wieder neu zu laufen. Bei gleicher Mandatsstärke zweier oder mehrerer Fraktionen ist § 19 Abs. 2 sechster Satz anzuwenden. Liegen mehrere Anfragen von Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei (Fraktion) für eine Fragestunde vor, so entscheidet der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz welche dieser Fragen aufgerufen wird. In einer Fraktionsvereinbarung kann anderes bestimmt werden.Das Recht auf die erste Anfrage kommt am Beginn der Wahlperiode einem Abgeordneten der wahlwerbenden Partei (Fraktion) zu, die die niedrigste Anzahl an Abgeordneten stellt. Die weiteren für diese Fragestunde eingelangten Anfragen werden nach dem Rotationsprinzip (Paragraph 19, Absatz 2,) gereiht und aufgerufen. In der Folge (in den nächsten Fragestunden) wechseln das Recht auf die erste Anfrage und die weitere Reihung entsprechend dem Rotationsprinzip (Paragraph 19, Absatz 2,) von einem Abgeordneten der Fraktion, die die niedrigste Anzahl an Abgeordneten stellt, zu einem Abgeordneten der Fraktion mit der zweitniedrigsten Anzahl an Landtagsabgeordneten, von einem Abgeordneten der Fraktion mit der zweitniedrigsten Anzahl an Landtagsabgeordneten zu einem Abgeordneten der Fraktion, die die drittniedrigste Anzahl an Landtagsabgeordneten stellt usw. in aufsteigender Reihenfolge. Nachdem ein Abgeordneter der Fraktion mit der höchsten Anzahl an Abgeordneten das Recht auf die erste Anfrage in einer Fragestunde hatte, beginnt die Rotation wieder neu zu laufen. Bei gleicher Mandatsstärke zweier oder mehrerer Fraktionen ist Paragraph 19, Absatz 2, sechster Satz anzuwenden. Liegen mehrere Anfragen von Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei (Fraktion) für eine Fragestunde vor, so entscheidet der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz welche dieser Fragen aufgerufen wird. In einer Fraktionsvereinbarung kann anderes bestimmt werden.