(3)Absatz 3,Über die Zulassung gemäß Abs. 1 und, sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt, die Reihung von Fragen entscheidet der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz. Der Präsident hat die Nichtzulassung einer Frage in der Präsidialkonferenz mündlich zu begründen und darüber den Landtag am Beginn der Sitzung zu informieren.Über die Zulassung gemäß Absatz eins, und, sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt, die Reihung von Fragen entscheidet der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz. Der Präsident hat die Nichtzulassung einer Frage in der Präsidialkonferenz mündlich zu begründen und darüber den Landtag am Beginn der Sitzung zu informieren.