Absatz eins,Zulässig sind kurze Fragen aus dem Bereich der Vollziehung des Landes. Dem Fragerecht unterliegen sowohl Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung als auch der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten. Eine an ein zuständiges Mitglied der Landesregierung gerichtete Anfrage ist ferner nur zulässig, wenn ihr Gegenstand in den sachlichen Wirkungsbereich des Befragten fällt. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.