Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Schischulgesetz § 14

Kurztitel

Schischulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

54 Sport

Text

Paragraph 14 *,)Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen

  1. Absatz einsAls Lehrkräfte in einer Schischule dürfen für die Erteilung von Unterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen entsprechend dem Bewilligungsumfang nur Schneesportlehrer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, nachgekommen sind; für das Führen und Begleiten auf Schitouren dürfen nur Schiführer, Snowboardführer, Bergführer oder sonstige diplomierte Lehrer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, bzw. gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Bergführergesetz nachgekommen sind. Schiführer, Snowboardführer und sonstige diplomierte Lehrer sind zur Führung von Schitouren mit alpinem Schwierigkeitsgrad jedoch nur berechtigt, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Prüfung (Paragraphen 20,, 23 und 24b) dazu qualifiziert sind.
  2. Absatz 2Zur Unterstützung der Lehrkräfte dürfen auch Personen verwendet werden, welche die erste Teilprüfung der Schi-, Snowboard- oder Langlauflehrerprüfung (Paragraphen 18, Absatz 3,, 21 Absatz 3 und 24 Absatz 3,) oder einer Prüfung aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 24 b, erfolgreich abgelegt haben. Die Berechtigung zur Verwendung dieser Anwärter endet, wenn sie nicht mindestens alle vier Jahre einen Fortbildungskurs (Paragraph 30, Absatz eins,) absolvieren.
  3. Absatz 3Die Anwärter sind vom Leiter der Schischule, oder einem einschlägigen diplomierten Schneesportlehrer, den der Leiter schriftlich beauftragt hat, zu beaufsichtigen und anzuleiten. Sie dürfen nur zum Unterrichten von Schülern auf Schipisten oder präparierten Schirouten und nur entsprechend ihrem Ausbildungsniveau verwendet werden.
  4. Absatz 4Zur Betreuung von Kindern in einem räumlich klar vom Pistengelände abgegrenzten, gekennzeichneten Übungsgelände, das von einer Schischule für diesen Zweck betrieben wird, dürfen anstelle von Lehrkräften und Anwärtern auch fachlich geeignete Kinderbetreuungspersonen herangezogen werden, wenn zumindest eine davon Anwärter ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2007, 12/2010, 40/2011, 74/2012, 18/2015, 58/2016, 4/2020

Im RIS seit

19.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20000450

Dokumentnummer

LVB40039610

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